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BGH, 29.09.2006 - 2 StR 328/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- HRR Strafrecht
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
Verfahrensrüge (Mitteilung der den Fehler enthaltenden Tatsachen; Besorgnis der Befangenheit); offensichtliches Schreibversehen - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen des Vortragens für die Annahme eines Befangenheitsgrundes im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 Strafprozessordnung (StPO); Keine Entlastung von den Kosten des Rechtmittels bei nur geringfügigem Erfolg des Rechtsmittels
- Judicialis
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StPO § 349 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 260
Urteilsberichtigung durch den Tatrichter - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 03.02.1959 - 1 StR 644/58
Beginn der Frist zur Begründung der Revision bei Zustellung eines das Urteil …
Auszug aus BGH, 29.09.2006 - 2 StR 328/06
Das Versehen muss sich aus Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten offenkundig sind und auch den entfernten Verdacht einer unzulässigen nachträglichen Änderung ausschließen (BGHSt 12, 374).